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Barrierefreie Website: Wer muss wirklich – und wer nicht

Chris Reiner30.07.20269 Min.

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wer betroffen ist, wer unter die Ausnahme fällt und woran Websites in der Praxis tatsächlich scheitern – sachlich eingeordnet, ohne Panik.

Feine Tuschezeichnung eines Holzstegs am Wasser. Neben einer schmalen Treppe führt eine breite, magentafarbene Rampe mit Handlauf auf dasselbe Deck. Möwen sitzen auf den Pfählen und fliegen über der Szene.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem erreichen uns regelmäßig zwei Arten von Anrufen: solche von Unternehmen, die in Panik eine Komplettsanierung ihrer Website beauftragen wollen, obwohl sie gar nicht betroffen sind – und solche von Unternehmen, die sicher sind, nicht betroffen zu sein, es aber eindeutig sind.

Hinweis: Die kurze Antwort vorweg – betroffen sind Sie, wenn über Ihre Website oder App Verbraucher Verträge abschließen können. Also Onlineshops, Buchungs- und Terminstrecken, Vertragsabschlüsse jeder Art. Nicht betroffen sind reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss sowie Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz – wobei diese Ausnahme ausschließlich für Dienstleistungen gilt, nicht für den Verkauf von Produkten.

Dieser Beitrag ordnet ein, was das Gesetz konkret verlangt, wo die Grauzonen liegen, woran Websites in der Praxis tatsächlich scheitern, was die Durchsetzung inzwischen macht – und in welcher Reihenfolge Sie sinnvollerweise vorgehen.

Was das BFSG verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Ziel ist ein einheitlicher europäischer Binnenmarkt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, konkretisiert wird es durch die zugehörige Rechtsverordnung.

Der technische Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern auf die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA verweist. Diese Richtlinien folgen vier Prinzipien, die sich gut merken lassen:

  • Wahrnehmbar – Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein. Bilder brauchen Alternativtexte, Videos Untertitel, Texte ausreichenden Kontrast.
  • Bedienbar – alles muss ohne Maus funktionieren, allein über die Tastatur, mit sichtbarer Fokusmarkierung und ohne Zeitdruck.
  • Verständlich – klare Sprache, nachvollziehbare Navigation, verständliche Fehlermeldungen.
  • Robust – der Code muss so sauber sein, dass Screenreader und andere Hilfsmittel ihn korrekt interpretieren.

Wichtig für die Einordnung: Barrierefreiheit im Sinne des BFSG ist kein Gestaltungsverzicht. Es geht nicht um graue, reduzierte Websites. Es geht um technische Sauberkeit und um Bedienbarkeit unter erschwerten Bedingungen.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für Websites relevant ist die Kategorie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Darunter fällt eine Dienstleistung, die im Fernabsatz über eine Website oder mobile Anwendung auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht wird – und zwar im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags.

Drei Merkmale müssen also zusammenkommen: elektronisch, auf individuelle Anfrage, gerichtet auf einen Vertragsschluss mit einem Verbraucher. Daraus folgt die Abgrenzung:

  • Onlineshop für Endkunden – betroffen. Vertragsschluss mit Verbrauchern über die Website.
  • Buchungsstrecke für Hotel, Praxis oder Werkstatt – betroffen. Eine verbindliche Terminbuchung ist ein Vertragsschluss.
  • Reine Imagewebsite mit Kontaktformular – im Regelfall nicht betroffen, da kein Vertragsschluss über die Website erfolgt.
  • Website mit Newsletter-Anmeldung – im Regelfall nicht betroffen, da kein entgeltlicher Verbrauchervertrag.
  • Reines B2B-Angebot ohne Verbraucherzugang – nicht betroffen, da kein Verbrauchervertrag.
  • Onlineshop eines Kleinstunternehmens – betroffen. Die Ausnahme greift nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten.
  • Dienstleistung eines Kleinstunternehmens – nicht betroffen, die Ausnahme greift.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Sie gilt für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Entscheidend ist aber: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte an Verbraucher verkauft, fällt nicht darunter – auch als Zwei-Personen-Betrieb nicht. Der kleine Onlineshop ist damit betroffen, die kleine Steuerberatungskanzlei mit Terminbuchung dagegen nicht.

Bei Unternehmensverbünden lohnt ein zweiter Blick: Ob eine Tochtergesellschaft isoliert oder im Konzernverbund betrachtet wird, kann über die Betroffenheit entscheiden.

Die Grauzone: Wann eine Website zur Dienstleistung wird

Die klaren Fälle sind einfach. Interessant wird es dazwischen, und hier ist eine ehrliche Einordnung wichtiger als eine bequeme.

Ein einfaches Kontaktformular begründet nach überwiegender Auffassung keinen Vertragsschluss und löst für sich genommen keine Pflicht aus. Sobald aber eine Terminbuchung verbindlich wird, sobald ein Konfigurator zu einem Angebot mit Annahmefunktion führt, sobald eine Anmeldung zu einem kostenpflichtigen Kurs möglich ist, verschiebt sich die Bewertung. Auch die Kombination aus Website und angebundener App kann relevant werden.

Zwei weitere Punkte werden häufig übersehen. Erstens entscheidet die Verbrauchereigenschaft, nicht Ihre Zielgruppenbeschreibung. Wer sich an Selbstständige und kleine Unternehmen richtet, hat faktisch oft auch Verbraucher unter den Kunden. Ein „Wir sind B2B" auf der Website ändert daran nichts, wenn tatsächlich Privatpersonen bestellen können.

Zweitens haben auch nicht betroffene Unternehmen nachgelagerte Berührungspunkte. Wer als Zulieferer oder Dienstleister für ein betroffenes Unternehmen arbeitet, wird in dessen Anforderungen einbezogen – etwa wenn ein Konzern von seiner Agentur barrierefreie Landingpages verlangt. Die Anforderung kommt dann nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Kunden. Praktisch ist das derzeit der häufigere Auslöser.

Woran Websites in der Praxis scheitern

Nicht die abstrakte Norm ist das Problem, sondern eine überschaubare Zahl konkreter, immer wiederkehrender Fehler. Wir sehen im Wesentlichen diese.

Farbkontrast im Corporate Design. Der häufigste Konflikt zwischen Marke und Norm. WCAG 2.1 AA verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 gegenüber dem Hintergrund, für große Schrift ab 18 Punkt beziehungsweise 14 Punkt fett genügen 3:1. Viele Markenfarben liegen knapp darunter – besonders helle Grün-, Gelb- und Türkistöne, aber auch mittlere Grautöne für Fließtext. Die Lösung ist selten eine neue Markenfarbe, sondern eine definierte Abstufung: Die Markenfarbe bleibt für Flächen und große Typografie, für Fließtext und kleine Elemente kommt eine abgedunkelte Variante zum Einsatz. Das gehört in die Gestaltungsrichtlinie, nicht in den Einzelfall. Wie ein solches System entsteht, beschreiben wir unter Marke & Design.

Tastaturbedienung und Fokus. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, und der Nutzer muss jederzeit sehen, wo er sich befindet. In der Praxis scheitert das an drei Stellen: an outline: none im CSS, das die Fokusmarkierung entfernt, ohne sie zu ersetzen. An modalen Fenstern und Menüs, die den Fokus nicht festhalten, sodass die Tastaturnavigation dahinter weiterläuft. Und an selbstgebauten Bedienelementen – ein div mit Klick-Handler statt eines echten Buttons ist für die Tastatur nicht existent.

Formulare ohne echte Labels. Ein Platzhaltertext im Eingabefeld ist kein Label. Er verschwindet beim Tippen und wird von Screenreadern uneinheitlich behandelt. Jedes Feld braucht ein programmatisch verknüpftes Label, Pflichtfelder müssen als solche erkennbar sein, und Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist und wie es zu beheben ist – nicht nur „ungültige Eingabe", und nicht nur durch eine rote Umrandung. Farbe allein darf nie der einzige Informationsträger sein.

Der Cookie-Banner. Der unterschätzte Klassiker. Er ist das erste Element auf der Seite und blockiert alles dahinter. Ist er nicht tastaturbedienbar, ist der Fokus nicht gefangen, fehlt der Kontrast auf dem Ablehnen-Button oder ist dieser nur als heller Link ausgeführt, während „Akzeptieren" ein kräftiger Button ist, dann scheitert die Seite an ihrer eigenen Eingangstür. Bei Consent-Lösungen von Drittanbietern muss das Theme entsprechend angepasst werden – ab Werk erfüllen die wenigsten die Anforderungen vollständig.

Alternativtexte, die keine sind. „Bild1.jpg", „Grafik" oder ein wiederholter Dateiname helfen niemandem. Umgekehrt gilt: Rein dekorative Bilder sollen einen leeren Alternativtext bekommen, damit der Screenreader sie überspringt. Der häufigste Fehler ist nicht der fehlende Alternativtext, sondern der gedankenlose.

PDF-Dokumente. Preislisten, Speisekarten, Formulare, Datenblätter – als Scan oder als Export ohne Tag-Struktur sind sie für Screenreader wertlos. Das ist besonders ärgerlich, weil es sich oft um genau die Informationen handelt, wegen derer jemand die Seite besucht. Der pragmatische Weg ist meist, den Inhalt zusätzlich als HTML-Seite bereitzustellen, statt das PDF aufwendig nachzurüsten. Das verbessert nebenbei die Auffindbarkeit in der Suche.

Videos ohne Untertitel. Untertitel sind Pflicht für aufgezeichnete Videos mit Ton. Automatisch generierte Untertitel genügen in der Regel nicht, weil Fachbegriffe, Eigennamen und Zahlen zu fehleranfällig sind. Wo Bildinhalte wesentliche Informationen tragen, kommt eine Audiodeskription oder eine Textalternative hinzu.

Bewegung ohne Ausschalter. Automatisch startende Slider, Autoplay-Videos, ausgedehnte Scroll-Animationen. Es braucht eine Pausenfunktion, und die Systemeinstellung „Bewegung reduzieren" muss respektiert werden. Technisch ist das über die Media Query prefers-reduced-motion in wenigen Zeilen erledigt – es wird nur selten gemacht.

Überschriftenstruktur als Gestaltungsmittel. Wenn eine Überschrift als H3 ausgezeichnet wird, weil die Schriftgröße passt, und nicht, weil sie hierarchisch dort hingehört, wird die Seitenstruktur für Screenreader unbrauchbar. Screenreader-Nutzer navigieren primär über Überschriften. Eine Seite mit sprunghafter Hierarchie ist für sie das Äquivalent zu einer Website ohne Menü.

Zoom und Textvergrößerung. Die Seite muss sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen oder horizontales Scrollen nötig wird. Feste Pixelhöhen und absolut positionierte Elemente brechen hier zuerst.

Eingebettete Fremdinhalte. Kartendienste, Buchungssysteme, Zahlungsmodule, Bewertungs-Widgets. Sie sind Teil Ihrer Nutzererfahrung und damit Teil Ihrer Verantwortung, auch wenn Sie den Code nicht kontrollieren. Praktisch heißt das: Anbieter auf ihre Konformitätserklärung ansprechen, und wo nichts zu holen ist, eine barrierefreie Alternative danebenstellen – die Adresse als Text neben der Karte, die Telefonnummer neben dem Buchungsmodul.

Overlay-Widgets: Was sie leisten und was nicht

Es gibt eine ganze Anbieterkategorie, die verspricht, mit einem eingebundenen Skript die Barrierefreiheit einer Website herzustellen – meist erkennbar an einem runden Symbol am Bildschirmrand, über das sich Kontrast, Schriftgröße oder Vorlesefunktion einstellen lassen.

Hier ist eine klare Unterscheidung nötig, und wir machen sie auch in eigener Sache: Ein Overlay ist eine Komfortfunktion, kein Konformitätsnachweis.

Was ein Overlay kann: Es gibt Nutzern die Möglichkeit, Darstellungseinstellungen bequem an einer Stelle vorzunehmen, statt sie im Browser oder Betriebssystem zu suchen. Das ist ein echter, wenn auch begrenzter Nutzen.

Was ein Overlay nicht kann: Es repariert keinen unsauberen Quelltext. Es macht aus einem div keinen Button. Es erzeugt keine sinnvollen Alternativtexte, keine korrekte Überschriftenhierarchie und keine funktionierende Tastaturnavigation. Wer ein solches Werkzeug einbaut und die zugrunde liegenden Fehler bestehen lässt, hat die Website nicht barrierefrei gemacht, sondern ein Symbol angebracht. In den USA, wo länger und aggressiver geklagt wird, richten sich Klagen inzwischen auch gegen Seiten, die Overlays einsetzen – die sichtbare Behauptung von Barrierefreiheit erhöht dort die Angriffsfläche eher, als sie zu verringern.

Die Reihenfolge ist also: erst die Substanz im Code, dann optional die Komfortschicht obendrauf. Nicht umgekehrt. Wie wir das auf dieser Website gelöst haben, steht in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit.

Stand der Durchsetzung 2026

Die Aufsicht liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihre Arbeit Anfang 2026 aufgenommen und geht überwiegend reaktiv vor, also auf Beschwerden hin, ergänzt um risikobasierte Stichproben. Eine flächendeckende Kontrolle findet nicht statt und ist auch nicht vorgesehen.

Das Verfahren ist gestuft: Zunächst wird zur Abhilfe aufgefordert und eine Frist gesetzt. Erst bei Nichtabhilfe folgen Anordnungen, im äußersten Fall die Untersagung der Dienstleistung. Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sind vorgesehen, in der Praxis stehen sie am Ende einer Eskalation und nicht an ihrem Anfang.

Verbraucher und anerkannte Verbände können Anträge bei der Marktüberwachungsstelle stellen. Ein unmittelbarer zivilrechtlicher Anspruch einzelner Nutzer auf Umsetzung besteht dagegen nicht.

Zur Abmahnfrage, weil sie am häufigsten gestellt wird: Ob das BFSG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt und Verstöße damit von Mitbewerbern abgemahnt werden können, ist gerichtlich bislang nicht entschieden. Beide Auffassungen werden juristisch vertreten. Eine Abmahnwelle wie seinerzeit bei der Datenschutz-Grundverordnung ist bisher ausgeblieben. Wer Ihnen heute mit Sicherheit sagt, dass Abmahnungen drohen – oder dass sie ausgeschlossen sind –, geht über die belastbare Faktenlage hinaus. Für die Praxis heißt das: Handeln Sie, weil die Pflicht besteht und weil es Ihrer Website nützt, nicht aus Angst vor einem Szenario, das sich bisher nicht eingestellt hat.

In welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten

Eine vollständige Sanierung auf einmal ist teuer und selten nötig. Sinnvoll ist eine Priorisierung nach Wirkung pro Aufwand.

Schritt 1 – Betroffenheit klären. Zehn Minuten Aufwand, und die Antwort entscheidet über alles Weitere. Prüfen Sie, ob über Ihre Website Verbraucherverträge zustande kommen und ob die Kleinstunternehmen-Schwelle greift. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest – auch die begründete Feststellung, nicht betroffen zu sein, ist dokumentationswürdig.

Schritt 2 – Bestandsaufnahme. Automatisierte Prüfwerkzeuge finden erfahrungsgemäß etwa ein Drittel der relevanten Probleme, vor allem Kontrast-, Struktur- und Auszeichnungsfehler. Den Rest findet nur ein manueller Test: einmal die wichtigsten Strecken ausschließlich mit der Tastatur bedienen, einmal mit einem Screenreader durchgehen. Die kritischen Strecken sind Startseite, Navigation, Formulare, Warenkorb und Kaufabschluss – nicht jede Unterseite.

Schritt 3 – Die Fehler mit der größten Reichweite zuerst. Kontrastwerte, Fokusmarkierung, Formular-Labels und der Cookie-Banner betreffen jede Seite und lassen sich zentral beheben. Das ist typischerweise der Punkt, an dem der größte Teil der Befunde mit dem kleinsten Aufwand verschwindet.

Schritt 4 – Strukturelles. Überschriftenhierarchie, Navigation, eingebettete Fremdinhalte, PDF-Strategie. Aufwendiger, aber planbar und gut in einen laufenden Relaunch zu integrieren.

Schritt 5 – Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Betroffene Anbieter müssen darlegen, wie die Anforderungen erfüllt werden. Die Erklärung gehört leicht auffindbar in den Footer, neben Impressum und Datenschutzerklärung, und sollte einen Rückmeldekanal für Barrieren enthalten.

Schritt 6 – Verankern statt einmalig abarbeiten. Barrierefreiheit zerfällt, wenn sie einmalig hergestellt wird. Jeder neue Inhalt, jedes neue Modul kann sie wieder brechen. Sinnvoll sind Kontrastwerte in der Gestaltungsrichtlinie, eine Redaktionsanleitung für Alternativtexte und Überschriften sowie eine Prüfung im Freigabeprozess.

Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, ist das der wirtschaftlich sinnvollste Zeitpunkt: Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken kostet einen Bruchteil dessen, was die Nachrüstung einer fertigen Website kostet. Wie wir Projekte aufsetzen, steht unter Websites & Shops.

Was Barrierefreiheit außerdem bringt

Wir halten wenig davon, Pflichten als Chancen zu verkaufen. Drei Effekte sind aber real und sollten in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einfließen.

Größere erreichbare Zielgruppe. Etwa jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Hinzu kommen temporäre und situative Einschränkungen – ein gebrochener Arm, gleißendes Sonnenlicht auf dem Display, ein Video ohne Ton in der Bahn. Die Gruppe, die von guter Bedienbarkeit profitiert, ist erheblich größer als die Gruppe, für die sie zwingend nötig ist.

Technische Sauberkeit zahlt auf die Suche ein. Semantisch korrektes HTML, saubere Überschriftenhierarchie, aussagekräftige Alternativtexte und beschreibende Linktexte sind zugleich klassische SEO-Grundlagen. Für KI-gestützte Antwortsysteme gilt das verstärkt: Sie lesen Struktur. Eine Seite, deren Aufbau maschinell eindeutig interpretierbar ist, wird zuverlässiger erfasst und wiedergegeben. Mehr dazu unter SEO & KI-Sichtbarkeit.

Demografie. Die kaufkräftigste Altersgruppe in Deutschland wird älter, und Sehschärfe und Feinmotorik lassen mit dem Alter nach. Was heute als Barrierefreiheit gilt, ist in wenigen Jahren schlicht die Erwartung an eine gut gemachte Website.

Und jetzt?

Das BFSG ist keine Katastrophe und kein Freifahrtschein. Für einen Teil der Unternehmen ändert sich nichts, für einen anderen Teil entsteht echter Handlungsbedarf, und die Trennlinie verläuft an einer klaren Frage: Kommen über Ihre Website Verträge mit Verbrauchern zustande?

Wenn Sie unsicher sind, auf welcher Seite dieser Linie Sie stehen, klären wir das in einem kurzen Gespräch – und wenn Handlungsbedarf besteht, sagen wir Ihnen, was zuerst zu tun ist und was warten kann. Schildern Sie uns Ihr Anliegen unverbindlich über das Kontaktformular.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom Juli 2026 wieder und stellt die Faktenlage dar. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Chris Reiner

Über den Autor

Chris Reiner, Gründer & Creative Director bei eyedee

Seit über 18 Jahren verbindet Chris Strategie, Kreation und Technik – vom Markenauftritt bis zur Kampagne. Sein Anspruch: Marketing, das sich rechnet. Gemeinsam mit seinem Team denkt er Projekte von den Zielen her, misst konsequent und optimiert laufend weiter. Belastbare Ergebnisse statt schneller Versprechen. Mehr über die Agentur und das Leistungsspektrum.

FAQ

Häufige Fragen zu Website-Projekten

Im Regelfall nein. Das BFSG greift bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also wenn über die Website ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt. Ein Kontaktformular, über das lediglich eine Anfrage gestellt wird, begründet keinen Vertragsschluss. Sobald daraus eine verbindliche Buchung oder Bestellung wird, ändert sich die Bewertung.

Nein. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Wer Produkte an Verbraucher verkauft, ist unabhängig von der Unternehmensgröße betroffen.

Das ist offen. Ob Verstöße gegen das BFSG wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, hat bislang kein Gericht entschieden. Beide Positionen werden juristisch vertreten. Die Durchsetzung läuft derzeit über die Marktüberwachungsstelle der Länder, die überwiegend auf Beschwerden hin tätig wird und zunächst zur Abhilfe auffordert.

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Nein. Ein Overlay-Widget kann Nutzern Einstellmöglichkeiten für Kontrast oder Schriftgröße bieten, es behebt aber keine Fehler im Quelltext. Fehlende Alternativtexte, nicht tastaturbedienbare Elemente und eine falsche Überschriftenstruktur bleiben bestehen. Konformität entsteht im Code, nicht in einer aufgesetzten Bedienleiste.

Das hängt vollständig vom Ausgangszustand ab. Bei einer technisch sauber gebauten Website beschränkt sich der Aufwand oft auf Kontrastanpassungen, Fokusmarkierungen und Formularauszeichnung und bleibt überschaubar. Bei einer über Jahre gewachsenen Seite mit selbstgebauten Bedienelementen und vielen PDF-Dokumenten kann er den Umfang eines Relaunchs erreichen. Belastbar wird die Aussage erst nach einer Bestandsaufnahme.

Sie ist die öffentliche Darlegung, wie ein betroffener Anbieter die Anforderungen erfüllt, und benennt auch bekannte Einschränkungen. Sie gehört leicht auffindbar in den Footer, üblicherweise neben Impressum und Datenschutzerklärung, und sollte einen Kanal enthalten, über den Nutzer Barrieren melden können.

Grundsätzlich nein, da das Gesetz an den Verbrauchervertrag anknüpft. Entscheidend ist allerdings die tatsächliche Nutzung, nicht die Selbstbeschreibung. Wenn faktisch auch Privatpersonen bestellen oder buchen können, greift die Pflicht. Unabhängig davon geben betroffene Geschäftskunden die Anforderung häufig vertraglich an ihre Dienstleister weiter.

In der Regel nicht. Die Nachrüstung einer Website, die in absehbarer Zeit ersetzt wird, ist verlorener Aufwand. Sinnvoll ist, Barrierefreiheit als Anforderung in die Relaunch-Ausschreibung aufzunehmen und in der Zwischenzeit nur die gravierendsten Hürden zu beheben, etwa einen nicht bedienbaren Cookie-Banner.

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